VEREINSSATZUNG DES WEIMARER ANWALTVEREINS E.V.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

  1. Der Verein heißt Weimarer Anwaltverein e. V. Er ist Mitglied im Deutschen Anwaltverein e. V. und des Anwaltsverbandes im Lande Thüringen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ziel des Vereines ist die Zusammenfassung aller im Vereinsbezirk zugelassenen Rechtsanwälte und deren Interessenvertretung gegenüber der Öffentlichkeit, den Gerichten, der Staatsanwaltschaft und den sonstigen Ermittlungs- und Vollzugsorganen. Der Verein strebt darüber hinaus die Zusammenarbeit mit Notaren der Stadt und des Kreises Weimar an.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Weimar.
  3. Zweck des Vereines ist:
    1. die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Belange der Rechtsanwälte im Vereinsbezirk;
    2. die Pflege des Gemeinsinns und des gesellschaftlichen Zusammenhaltes seiner Mitglieder;
    3. die Förderung rechtspolitischer Interessen und wissenschaftlicher Tätigkeiten;
    4. die Verfolgung von Verstößen Dritter gegen das Rechtsberatungsgesetz und von Wettbewerbsverstößen.
  4. Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder nicht schriftlich widersprechen.
  5. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.

§ 2

Vereinsjahr

  1. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Mitgliedschaft

§ 3

  1. Der Verein besteht aus
    1. ordentlichen Mitgliedern und
    2. außerordentlichen Mitgliedern.
  2. Die Mitgliederversammlung kann Mitgliedern oder früheren Mitgliedern, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§ 4

  1. Ordentliches Mitglied kann jeder im Vereinsbezirk zugelassene Rechtsanwalt sein.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, gegen dessen Ablehnung die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden kann.
  3. Außerordentliche Mitglieder können werden:
    1. ordentliche Mitglieder, welche aus den in § 17 Abs. 2 BRAO genannten Gründen auf die Zulassung verzichetet haben oder ihren Amtssitz an einem Ort außerhalb des Vereinsbezirks verlegt haben;
    2. ausländische Kollegen, welche im Vereinsbezirk tätig werden;
    3. nicht im Vereinsbezirk zugelassene Kollegen, an deren Zulassungsort kein örtlicher Anwaltverein besteht.
    1. In besonderen Fällen kann der Vorstand auch anderen Personen die außerordentliche Mitgliedschaft zugestehen.
    2. Außerordentliche Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder und müssen die vollen Mitgliedsbeiträge zahlen. Die Beitragsordnung kann ermäßigte Beiträge oder Beitragsfreiheit für außerordentliche Mitglieder vorsehen bei gleichzeitiger Beschränkung ihrer Mitgliedsrechte.
  4. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Ein Vereinsbeitrag wird von ihnen nicht erhoben.

§ 5

  1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden. Die Pflicht zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages für das laufende Vereinsjahr wird davon nicht berührt.
  2. Ein Mitglied, daß trotz schriftlicher Mahnung mit Beiträgen in Höhe eines Jahresbeitrages in Verzug ist oder das den Interessen des Vereins grob zuwiderhandelt, kann auf Vorschlag des Vorstandes nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden. über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6

  1. Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Er ist jeweils bis zum 30. März jeden Jahres in einer Summe fällig, sofern die Beitragsordnung nichts anderes vorsieht.
  2. Sofern das erste Vereinsjahr ein Rumpfvereinsjahr ist, ist der Mitgliedsbeitrag innerhalb von zwei Monaten nach Gründung des Vereines fällig.

III. Vereinsorgane

§ 7

  1. Organe des Vereines sind:
    1. A. Der Vorstand
    2. B. Die Mitgliederversammlung.

A. Der Vorstand

§ 8

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister
    4. bei Bedarf nach Beschluß der Mitgliederversammlung aus weiteren Vorstandsmitgliedern, deren Zahl durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
  2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf jeweils vier Jahre. Die Durchführung der Wahl bestimmt die Wahlordnung.
  3. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Die Zugehörigkeit zum Vorstand endet mit der Mitgliedschaft.
  5. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtsdauer ist in der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.

§ 9

  1. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er ist berechtigt, in allen dringenden Fällen zu entscheiden.
  2. Im übrigen entscheidet der Vorstand, soweit nicht die Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
  3. Im Falle einer Verhinderung wird der Vorsitzende von den Vorstandsmitgliedern in der in § 8 Ziffer 1 angegebenen Reihenfolge vertreten. Die weiteren Vorstandsmitglieder rangieren nach dem Lebensalter.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und darin eine Zuständigkeitsregelung für einzelne Aufgabe treffen.

    Er kann für einzelne Aufgabengebiete - längstens für die Dauer seiner Amtszeit oder unabhängig davon - Ausschüsse einsetzen, Beiräte, Vereinsbeauftragte oder Ausschußmitglieder berufen und abberufen..
  6. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten Ersatz ihrer baren Auslagen für Aufwendungen und Reisen in Vereinsangelegenheiten. Für den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den Schatzmeister können auch Aufwendungspauschalen nach Beschluß der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

§ 10

  1. Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung besoldete Geschäftsführer bestellen und eine Geschäftsstelle des Vereines einrichten. Soweit eine gesonderte Geschäftsstelle nicht eingerichtet wird, ist die Kanzlei des Vorstandes der Geschäftssitz des Vereines.

B. Mitgliederversammlung

§ 11

  1. Über die Angelegenheit des Vereines, soweit sie nicht vom Vorstand zu erledigen sind, entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Wahl des Vorstandes,
    2. Entlastung des Vorstandes,
    3. Genehmigung des vom Schatzmeister vorzulegenden Jahresabschlusses,
    4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Erlaß einer Beitragsordnung,
    5. Entscheidung über Satzungsänderungen,
    6. Entscheidung über Einsprüche gegen Maßnahmen des Vorstandes.

§ 12

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden einberufen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal in den ersten fünf Monaten des Jahres statt.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen werden. Der Vorsitzende muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beantragen.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolg durch einfache schriftliche Mitteilung. Sie soll den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher zugehen.
  5. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor deren Beginn schriftlich beim Vorsitzenden eingebracht werden.
  6. Auf Antrag von 10 Prozent der Mitglieder kann die Tagesordnung durch Beschluß der Mitgliederversammlung auch in der Mitgliederversammlung noch ergänzt bzw. geändert werden.

§ 13

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende bzw. die übrigen Vorstandsmiglieder in ihrer Reihenfolge gemäß § 8 Ziffer 1.
  2. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme.

    Eine Vertretung in der Mitgliederversammlung ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht gesetzlich oder durch die Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Zu einem Beschluß, der die Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Hierbei ist die Mitgliederversammlung nur dann beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung anwesend ist und abgestimmt hat.

    Wird diese Hälfte der Stimmen der Vereinsmitglieder nicht erreicht, so ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in der über die Satzungsänderung ohne Rücksicht auf die Mitgliederzahl mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden wird.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist durch einen vom Vorsitzenden zu bestimmenden Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen, die als Anlage dem Protokoll beizufügen ist.

§ 14

  1. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, finden im übrigen auf die Mitgliederversammlung die §§ 32 bis 35 BGB Anwendung.

IV. Auflösung des Vereins

§ 15

  1. Die Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen und 2/3 aller Stimmberechtigten.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Anwaltverein, falls nicht die Mitgliederversammlung mit der Auflösungsmehrheit eine andere Verwendung beschließt.

V. Sonstiges

§ 16

  1. Für den Fall, daß das zuständige Vereinsgericht für die Eintragung in das Vereinsregister Änderungen der in der Gründungsversammlung beschlossenen Satzung verlangt, wird hiermit der erste Vorsitzende ermächtigt, eine entsprechende Satzungsänderung vorzunehmen. Gleiches gilt für den Fall, daß das zuständige Finanzamt für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit eine Satzungsänderung verlangt. Nicht geändert werden dürfen die Satzungsbestimmungen über den Vereinszweck, die Aufnahme von Mitgliedern und die Verwendung von Mitteln nach Auflösung des Vereines.

§ 17

Salvatorische Klausel

  1. Falls einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein sollten oder diese Satzung Lücken enthält, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt,. Die Mitgliederversammlung wird anstelle der unwirksamen Bestimmungen diejenigen Bestimmungen beschließen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht.

§ 18

Schiedsvereinbarung

  1. Für Streitigkeiten aus dieser Satzung sowie Streitigkeiten zwischen Mitgliedern aus Fragen, die den Verein betreffen, wird der Vorstand des Deutschen Anwaltvereines als Schiedsgericht vereinbart.